Aussteller-AGB
Präambel
Die MON AMOUR. Hochzeitsmesse steht für Qualität, Inspiration und persönliche
Begegnungen zwischen Brautpaaren und ausgewählten Hochzeitsdienstleistern. Um einen
reibungslosen Ablauf sowie ein hochwertiges Veranstaltungserlebnis für alle Beteiligten
sicherzustellen, gelten für die Teilnahme als Aussteller die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen
zwischen der White Chapter Company als Veranstalter und den Ausstellern der MON AMOUR. Hochzeitsmesse. Sie sind Bestandteil jeder Standbuchung und gelten für alle angebotenen Leistungen, Zusatzleistungen sowie sonstigen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung. Mit der Anmeldung zur MON AMOUR. Hochzeitsmesse erkennt der Aussteller diese AGB sowie die jeweils geltenden Ausstellerinformationen und organisatorischen Vorgaben als verbindlich an. Der Aussteller verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie behördlichen Auflagen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für sicherheits-, gewerbe-, arbeits- und brandschutzrechtliche Vorschriften. Abweichende Geschäftsbedingungen des Ausstellers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich und schriftlich durch den Veranstalter zugestimmt wurde.
2 Anmeldung & Vertragsabschluss
- 1. Die Anmeldung zur White Chapter Hochzeitsmesse erfolgt durch die Übermittlung der gewünschten Standgröße sowie der vollständigen Unternehmens- und Rechnungsanschrift an den Veranstalter.
2. Nach Eingang der Anmeldung erstellt der Veranstalter ein individuelles Angebot entsprechend der angefragten Standgröße und der gewünschten Zusatzleistungen.
3. Der Aussteller kann das Angebot innerhalb der angegebenen Frist elektronisch annehmen. Mit Annahme des Angebots kommt der Ausstellervertrag verbindlich zustande.
4. Nach Vertragsabschluss erhält der Aussteller eine Anzahlungsrechnung gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen.
5. Der Veranstalter behält sich vor, Anfragen abzulehnen oder auf eine Warteliste zu setzen, insbesondere wenn eine Branche bereits ausreichend vertreten ist oder das Angebot nicht dem Qualitäts- und Veranstaltungskonzept der MON AMOUR. Hochzeitsmesse entspricht.
6. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (z. B. per E-Mail). - 3 Zulassung der Aussteller
1. Die MON AMOUR. Hochzeitsmesse ist eine kuratierte Veranstaltung. Über die Zulassung der Aussteller entscheidet ausschließlich der Veranstalter.
2. Bei der Auswahl der Aussteller werden insbesondere die Qualität der angebotenen Leistungen, die Eignung für das Veranstaltungskonzept sowie eine ausgewogene Branchenverteilung berücksichtigt. Die MON AMOUR. Hochzeitsmesse legt besonderen Wert auf eine hochwertige und vielfältige Auswahl ihrer Aussteller. Aus diesem Grund kann die Anzahl der Aussteller je Branche oder Produktbereich begrenzt werden, um Besuchern eine ausgewogene und inspirierende Messe zu bieten.
3. Ein Anspruch auf Zulassung oder Teilnahme an der Veranstaltung besteht nicht.
4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Anmeldungen abzulehnen oder auf eine
Warteliste zu setzen, insbesondere wenn:
○ eine Branche bereits ausreichend vertreten ist,
○ das Angebot nicht dem Qualitätsanspruch der MON AMOUR. Hochzeitsmesse entspricht,
○ oder organisatorische bzw. konzeptionelle Gründe einer Teilnahme
entgegenstehen.
5. Der Veranstalter ist berechtigt, eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Teilnahme entgegenstehen oder das Veranstaltungskonzept erheblich beeinträchtigen.
4 Standvergabe
1. Die Vergabe der Standflächen erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter.
2. Bei der Standvergabe werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
○ die gebuchte Standgröße,
○ die Zugehörigkeit zur jeweiligen Branche,
○ das Gesamtkonzept der Veranstaltung,
○ ein ausgewogener Branchenmix,
○ sowie organisatorische und sicherheitstechnische Anforderungen.
3. Der Veranstalter ist berechtigt, Aussteller derselben Branche innerhalb der Veranstaltungsfläche zu verteilen, um eine ausgewogene Besucherführung sowie eine gleichmäßige Verteilung der Besucherströme zu fördern.
4. Standplatzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz, eine bestimmte Halle oder Lage besteht jedoch nicht.
5. Der Veranstalter behält sich vor, Standplätze aus organisatorischen, sicherheitsrelevanten oder konzeptionellen Gründen zu ändern. In diesem Fall wird dem Aussteller nach Möglichkeit ein gleichwertiger Stand zugewiesen.
6. Geringfügige Abweichungen der Standgröße oder Standlage berechtigen weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung der Standgebühr.
7. Eine Weitergabe, Untervermietung oder Überlassung des Standes an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters unzulässig.- 5 Standpreise & Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung veröffentlichten Standpreise sowie die Preise für gebuchte Zusatzleistungen.
2. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 3. Nach Annahme des Angebots erhält der Aussteller eine Anzahlungsrechnung über 50 % der gebuchten Leistungen.
4. Die Restzahlung ist spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig. Die Schlussrechnung wird dem Aussteller rechtzeitig vor Fälligkeit übermittelt. Erfolgt die Buchung innerhalb von acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn, ist der Gesamtbetrag sofort fällig.
5. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
6. Erst nach vollständigem Zahlungseingang besteht Anspruch auf die Nutzung des gebuchten Standplatzes sowie gebuchter Zusatzleistungen. Gebuchte Zusatzleistungen (z. B. Stromanschluss, Eckstand oder Partnerschaften) werden gemeinsam mit der Standbuchung in Rechnung gestellt.
7. Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller nach vorheriger, einmaliger Mahnung von der Veranstaltung auszuschließen und den Stand anderweitig zu vergeben. Bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
8. Rechnungen werden grundsätzlich in elektronischer Form an die vom Aussteller angegebene E-Mail-Adresse versendet. - 6 Rücktritt & Stornierung
1. Ein Rücktritt von der Teilnahme ist ausschließlich in Textform (z. B. per E-Mail) möglich.
2. Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
3. Im Falle eines Rücktritts gelten folgende Stornierungsbedingungen:
● Bis einschließlich acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % der gebuchten Leistungen als Stornierungsgebühr fällig. Bereits geleistete Anzahlungen werden nicht erstattet.
● Ab acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 100 % der gebuchten Leistungen fällig.
4. Kann der freigewordene Stand durch einen anderen Aussteller neu vergeben werden, kann der Veranstalter die Stornierungsgebühren nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise erlassen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
5. Die Benennung eines Ersatzausstellers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. - 7 Absage oder Verlegung der Veranstaltung
1. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen, zu verschieben, zeitlich zu verkürzen oder an einen anderen Veranstaltungsort zu verlegen.
2. Wichtige Gründe sind insbesondere höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Sicherheitsbedenken, unvorhersehbare Ereignisse oder andere Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen und eine Durchführung der Veranstaltung erheblich erschweren oder unmöglich machen.
3. Im Falle einer Terminverlegung behalten bereits geschlossene Verträge grundsätzlich ihre Gültigkeit. Die gebuchte Standfläche wird auf den Ersatztermin übertragen. Kann aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anordnungen zum Zeitpunkt der Verlegung noch kein neuer Veranstaltungstermin festgelegt werden, ist der Veranstalter berechtigt, den Ersatztermin zu einem späteren Zeitpunkt bekannt zu geben. Dies kann insbesondere bei außergewöhnlichen Ereignissen mit länger andauernden Auswirkungen, wie beispielsweise während der Corona-Pandemie, der Fall sein. Ein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung innerhalb eines bestimmten Zeitraums besteht nicht.
4. Ist eine Durchführung der Veranstaltung dauerhaft nicht möglich und findet kein Ersatztermin statt, werden bereits geleistete Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlich ersparten bzw. bereits entstandenen Kosten ganz oder teilweise erstattet. Ein Anspruch auf vollständige Rückerstattung besteht nicht.
5. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers, insbesondere auf Ersatz von Reise-, Übernachtungs-, Personal-, Produktions- oder sonstigen Folgekosten sowie entgangenem Gewinn, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
6. Der Veranstalter informiert die Aussteller über eine Absage oder Verlegung unverzüglich nach Bekanntwerden der entsprechenden Umstände.
8 Auf- und Abbau
1. Die genauen Auf- und Abbauzeiten werden den Ausstellern rechtzeitig vor der Veranstaltung mitgeteilt und sind verbindlich einzuhalten.
2. Der Aufbau der Standfläche muss innerhalb der vorgegebenen Aufbauzeiten vollständig abgeschlossen sein. Mit Beginn der Veranstaltung müssen alle Standflächen betriebsbereit und vollständig eingerichtet sein.
3. Ein vorzeitiger Abbau oder das Räumen des Standes während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist grundsätzlich nicht gestattet.
4. Der Abbau darf ausschließlich innerhalb der vom Veranstalter festgelegten Abbauzeiten erfolgen.
5. Nach Beendigung des Abbaus ist die Standfläche besenrein und in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. Beschädigungen an der Veranstaltungsstätte oder zurückgelassene Gegenstände gehen zu Lasten des Ausstellers.
6. Kommt der Aussteller seinen Verpflichtungen zum Abbau oder zur Räumung der Standfläche nicht nach, ist der Veranstalter berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen. Zur Abgeltung des hierdurch entstehenden zusätzlichen Organisations-, Personal- und Verwaltungsaufwands wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 € netto je begonnenem Quadratmeter Standfläche erhoben. Darüber hinausgehende tatsächlich entstehende Kosten, insbesondere für Entsorgung, Reinigung, Transport oder Fremddienstleister, werden dem Aussteller gesondert in Rechnung gestellt.
7. Der Veranstalter behält sich vor, Ausstellern, die den Stand vor Veranstaltungsende ohne Zustimmung räumen oder verlassen, von einer Teilnahme an zukünftigen rMON AMOUR. Hochzeitsmessen auszuschließen.
8. Der Aussteller hat dem Veranstalter die voraussichtliche Dauer des Auf- und Abbaus rechtzeitig mitzuteilen. Der Veranstalter behält sich vor, auf Grundlage dieser Angaben individuelle Zeitfenster für den Auf- und Abbau festzulegen, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen.
9 Gestaltung des Messestandes
1. Jeder Aussteller ist für die Gestaltung, Ausstattung und den ordnungsgemäßen Betrieb seines Messestandes selbst verantwortlich.
2. Der Messestand ist hochwertig, gepflegt und dem exklusiven Charakter der MON AMOUR. Hochzeitsmesse entsprechend zu gestalten. Der Veranstalter behält sich vor, Standgestaltungen abzulehnen oder Änderungen zu verlangen, sofern diese dem Veranstaltungskonzept oder dem Erscheinungsbild der Messe widersprechen.
3. Alle ausgestellten Produkte, Dekorationen, Werbemittel und sonstigen Gegenstände müssen sich innerhalb der gemieteten Standfläche befinden. Verkehrs- und Fluchtwege sowie Nachbarstände dürfen nicht beeinträchtigt werden.
4. Die maximale Bauhöhe sowie weitere technische Vorgaben werden dem Aussteller rechtzeitig vor der Veranstaltung mitgeteilt und sind verbindlich einzuhalten.
5. Offene Verpackungen, Lagerbestände, Transportmittel oder sonstige nicht zur Standpräsentation gehörende Gegenstände sind für Besucher nicht sichtbar aufzubewahren.
6. Der Einsatz von Musik, Licht-, Duft- oder sonstigen Präsentationselementen ist nur zulässig, sofern andere Aussteller oder Besucher hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten.
7. Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen gegen diese Bestimmungen die Beseitigung oder Änderung der beanstandeten Gestaltung zu verlangen. Kommt der Aussteller dieser Aufforderung nicht nach, kann der Veranstalter die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Ausstellers veranlassen.
8. Roll-up-Banner, Prospektständer oder sonstige Werbeträger dürfen ausschließlich innerhalb der gemieteten Standfläche aufgestellt werden.
9. Das Verteilen von Flyern, Werbegeschenken oder sonstigen Werbematerialien außerhalb der eigenen Standfläche ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.- 10 Werbung & Messeauftritt
1. Der Aussteller ist berechtigt, für seine Teilnahme an der MON AMOUR. Hochzeitsmesse in eigenen Werbemaßnahmen zu werben.
2. Der Aussteller ist berechtigt, die Bezeichnung „MON AMOUR. Hochzeitsmesse“ sowie die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Logos und Werbematerialien ausschließlich zur Bewerbung seiner eigenen Messeteilnahme zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere für eigene Werbekampagnen, Produkte oder Dienstleistungen außerhalb des Zusammenhangs mit der Messeteilnahme, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
3. Werbemaßnahmen dürfen ausschließlich innerhalb der gemieteten Standfläche erfolgen. Das Verteilen von Werbematerialien, das aktive Ansprechen von Besuchern außerhalb der Standfläche sowie sonstige Promotionmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
4. Werbung, die gegen gesetzliche Bestimmungen, die guten Sitten oder das Veranstaltungskonzept verstößt oder andere Aussteller unlauter beeinträchtigt, ist unzulässig.
5. Der Veranstalter ist berechtigt, unzulässige Werbemaßnahmen zu untersagen oder deren sofortige Entfernung zu verlangen. Kommt der Aussteller dieser Aufforderung nicht nach, kann der Veranstalter die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Ausstellers durchführen lassen.
6. Der Veranstalter ist berechtigt, während der Veranstaltung Foto-, Film- und Videoaufnahmen anzufertigen oder anfertigen zu lassen und diese zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt für die Berichterstattung, Dokumentation sowie für Werbe- und Marketingzwecke der MON AMOUR. Company und ihrer Geschäftsbereiche, insbesondere der MON AMOUR. Hochzeitsmesse, in Print- und Onlinemedien, auf Websites, Social-Media-Kanälen, Newslettern sowie sonstigen Werbeträgern zu verwenden. Der Aussteller erklärt sich hiermit einverstanden, soweit keine berechtigten
Interessen entgegenstehen.
11 MON AMOUR. Wedding Journey
1. Die MON AMOUR. Wedding Journey ist ein freiwilliges Besucherprogramm der MON AMOUR. Hochzeitsmesse, das den Austausch zwischen Besuchern und Ausstellern fördern soll.
2. Die Teilnahme an der MON AMOUR. Wedding Journey ist für alle zugelassenen Aussteller verpflichtend. Der Aussteller verpflichtet sich, Besucher im Rahmen der Aktion durch das Abstempeln oder die entsprechende Bestätigung der Wedding Journey-Karte zu unterstützen, sofern ein Beratungsgespräch oder ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat.
3. Die Ausgabe der Wedding Journey-Karten sowie die Organisation der Aktion, einschließlich einer möglichen Verlosung oder weiterer begleitender Maßnahmen, erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter.
4. Der Veranstalter behält sich vor, die MON AMOUR. Wedding Journey sowie deren Ablauf, Teilnahmebedingungen und Inhalte jederzeit anzupassen oder zu erweitern, sofern dadurch keine wesentlichen Nachteile für die Aussteller entstehen.
5. Ein Anspruch des Ausstellers auf die Durchführung der MON AMOUR. Wedding Journey in einer bestimmten Form oder auf eine bestimmte Anzahl an Besucherinteraktionen besteht nicht.
6. Der Aussteller verpflichtet sich, Besucher im Rahmen der MON AMOUR. Wedding Journey freundlich und fachkundig zu beraten. Das Abstempeln oder Bestätigen der Wedding Journey-Karte darf ausschließlich nach einem persönlichen Gespräch oder einer individuellen Beratung erfolgen.
12 Goodie Bags
1. Der Veranstalter kann im Rahmen der MON AMOUR. Hochzeitsmesse Goodie Bags an Besucher ausgeben. Ein Anspruch auf die Durchführung oder Ausgabe von Goodie Bags besteht nicht.
2. Aussteller haben die Möglichkeit, Werbematerialien, Produktproben oder sonstige geeignete Giveaways für die Goodie Bags bereitzustellen. Die Teilnahme ist freiwillig, sofern vom Veranstalter nichts anderes mitgeteilt wird.
3. Die Auswahl der Inhalte sowie die Zusammenstellung der Goodie Bags erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter. Ein Anspruch auf Aufnahme oder eine bestimmte Platzierung der bereitgestellten Materialien besteht nicht.
4. Die vom Aussteller bereitgestellten Materialien müssen rechtzeitig zum vom Veranstalter mitgeteilten Termin angeliefert oder übergeben werden. Erfolgt die Bereitstellung verspätet, besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung.
5. Der Aussteller versichert, dass die bereitgestellten Produkte und Werbematerialien den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und keine Rechte Dritter verletzen.
6. Für Verlust oder Beschädigung der vom Aussteller bereitgestellten Materialien haftet der Veranstalter nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
7. Die Anzahl der ausgegebenen Goodie Bags sowie deren Empfängerkreis werden vom Veranstalter festgelegt.
13 Stromanschlüsse & Zusatzleistungen
1. Stromanschlüsse sowie weitere Zusatzleistungen (z. B. Eckstände, Partnerschaften oder sonstige Serviceleistungen) sind gesondert zu buchen und nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten erhältlich.
2. Die Buchung von Zusatzleistungen erfolgt verbindlich im Rahmen der Standbuchung oder nachträglich nach Verfügbarkeit.
3. Der Veranstalter bemüht sich um die Bereitstellung aller gebuchten Zusatzleistungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte technische Ausführung oder Ausstattung besteht jedoch nicht, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Der Aussteller ist verpflichtet, den tatsächlichen Bedarf an Stromanschlüssen sowie den vorgesehenen Einsatz elektrischer Geräte bei der Buchung vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
5. Sämtliche vom Aussteller eingesetzten elektrischen Geräte und Verlängerungskabel müssen den geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, den Betrieb nicht ordnungsgemäßer oder sicherheitsgefährdender Geräte zu untersagen.
6. Eine Weitergabe oder Mitbenutzung gebuchter Stromanschlüsse oder sonstiger Zusatzleistungen durch andere Aussteller ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.
7. Kann eine gebuchte Zusatzleistung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z. B. technische Störungen, behördliche Anordnungen oder Einschränkungen des Veranstaltungsortes), nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, beschränkt sich die Haftung des Veranstalters auf die Erstattung des hierfür gezahlten Entgelts, soweit gesetzlich zulässig.
8. Änderungen oder Nachbestellungen von Zusatzleistungen nach Ablauf der vom Veranstalter mitgeteilten Buchungsfrist können nur nach Verfügbarkeit berücksichtigt werden. Der Veranstalter behält sich vor, hierfür zusätzliche Bearbeitungs- oder Servicekosten zu berechnen.
14 Standbetreuung
1. Der Aussteller verpflichtet sich, seinen Messestand während der gesamten offiziellen Öffnungszeiten der White Chapter Hochzeitsmesse personell zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten.
2. Der Messestand ist während der gesamten Veranstaltungsdauer in einem gepflegten, ordentlichen und präsentationsfähigen Zustand zu halten.
3. Der Aussteller stellt sicher, dass das Standpersonal über die angebotenen Produkte und Dienstleistungen informiert ist und Besucher freundlich, kompetent und serviceorientiert berät.
4. Ein vorübergehendes Verlassen des Messestandes ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Aussteller hat sicherzustellen, dass der Stand während der Öffnungszeiten nicht unbeaufsichtigt bleibt.
5. Vorzeitiges Schließen oder Räumen des Messestandes vor dem offiziellen Veranstaltungsende ist ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.
6. Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen gegen diese Bestimmungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße können zum Ausschluss von der laufenden sowie zukünftigen MON AMOUR. Veranstaltungen führen.
15 Haftung & Versicherung
1. Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeitenden, Beauftragten oder von ihm eingebrachte Gegenstände an der Veranstaltungsstätte oder gegenüber Dritten verursacht werden.
2. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Ausstellungsstücken, Waren, Dekorationen, technischen Geräten oder sonstigen eingebrachten Gegenständen des Ausstellers, soweit gesetzlich zulässig.
3. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleibt unberührt.
4. Der Aussteller ist verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seiner eingebrachten Gegenstände sowie für eine angemessene Betriebs- und Haftpflichtversicherung selbst Sorge zu tragen.
5. Der Veranstalter übernimmt keine Bewachung oder Versicherung der Messestände oder der eingebrachten Gegenstände, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
6. Der Aussteller stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Ausstellers oder seiner Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Messeteilnahme entstehen.
7. Der Veranstalter haftet nicht für Einschränkungen oder Ausfälle einzelner technischer Einrichtungen (z. B. Strom-, Internet- oder Wasserversorgung), sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Veranstalter verursacht wurden.
16 Foto-, Film- und Videoaufnahmen
1. Während der White Chapter Veranstaltungen werden durch den Veranstalter oder beauftragte Dritte Foto-, Film- und Videoaufnahmen erstellt.
2. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Aufnahmen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt für die Berichterstattung, Dokumentation sowie für Werbe- und Marketingzwecke der White Chapter Company und ihrer Geschäftsbereiche – insbesondere der MON AMOUR. Hochzeitsmesse zu
verwenden. Dies umfasst insbesondere die Nutzung in Printmedien, auf Websites, Social-Media-Kanälen, Newslettern, Präsentationen sowie sonstigen analogen und digitalen Werbeträgern.
3. Mit der Teilnahme an der Veranstaltung erklärt sich der Aussteller damit einverstanden, dass sein Messestand, seine ausgestellten Produkte, seine Mitarbeitenden sowie sonstige im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen, soweit keine berechtigten Interessen des Ausstellers entgegenstehen.
4. Der Veranstalter wird bei der Anfertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen die berechtigten Interessen der Aussteller sowie die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen berücksichtigen.
5. Eigene Foto-, Film- und Videoaufnahmen des Ausstellers sind für die Dokumentation und Bewerbung der eigenen Messeteilnahme zulässig, sofern hierdurch weder andere Aussteller noch Besucher in ihren Rechten beeinträchtigt werden und der Messebetrieb nicht gestört wird.
6. Gewerbliche Foto-, Film- oder Videoaufnahmen, die über die Dokumentation der eigenen Messeteilnahme hinausgehen (z. B. für Werbeproduktionen, Interviews oder externe Medienproduktionen), bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.- 17 Datenschutz
1. Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten der Aussteller ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
2. Die im Rahmen der Anmeldung und Durchführung der Veranstaltung erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung, Organisation, Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltung sowie zur Kommunikation mit den Ausstellern verarbeitet.
3. Soweit dies zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist, können personenbezogene Daten an beauftragte Dienstleister oder Erfüllungsgehilfen weitergegeben werden. Eine Weitergabe erfolgt ausschließlich im erforderlichen Umfang und unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.
4. Weitere Informationen über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie über die Rechte der betroffenen Personen sind in der Datenschutzerklärung des Veranstalters enthalten. Diese ist auf der Website des Veranstalters jederzeit abrufbar.
5. Soweit der Aussteller personenbezogene Daten von Besuchern erhebt oder verarbeitet, ist er selbst für die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
18 Hausrecht
1. Das Hausrecht während der Veranstaltung sowie während der Auf- und Abbauzeiten liegt beim Veranstalter sowie bei den von ihm beauftragten Personen und dem Betreiber der Veranstaltungsstätte.
2. Den Anweisungen des Veranstalters, des Hallenbetreibers, des Sicherheits- und Ordnungspersonals sowie weiterer vom Veranstalter beauftragter Personen ist jederzeit Folge zu leisten.
3. Der Veranstalter ist berechtigt, Aussteller, deren Mitarbeitende oder beauftragte Personen bei Verstößen gegen diese AGB, gegen gesetzliche Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen oder bei störendem, beleidigendem oder sonstigem unzumutbarem Verhalten ganz oder zeitweise von der Veranstaltung auszuschließen oder des Veranstaltungsgeländes zu verweisen.
4. Ein Anspruch auf Erstattung der Standgebühren oder sonstiger bereits gezahlter Entgelte besteht im Falle eines berechtigten Ausschlusses nicht.
5. Der Veranstalter ist berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und eines reibungslosen Veranstaltungsablaufs erforderlich sind.
6. Das Mitbringen oder Verwenden gefährlicher, leicht entzündlicher, explosionsgefährdender oder sonstiger sicherheitsgefährdender Stoffe oder Gegenstände ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.
7. Der Veranstalter behält sich vor, Personen oder Unternehmen von der Teilnahme an Veranstaltungen der White Chapter Company auszuschließen, sofern schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen diese AGB oder gegen
Anweisungen des Veranstalters vorliegen.
19 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Aussteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Veranstalters.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
4. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie sonstige vertragliche Nebenabreden bedürfen der Textform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
5. Diese AGB gelten für sämtliche Veranstaltungen der White Chapter Company, sofern im Einzelfall keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
6. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Veranstalters.